Die Vereinssatzung

Satzung des Schützenvereins „Adler" Willmering 1913 e. V.

§ 1
Der Verein führt den Namen „Adler" Willmering 1913 e. V. Er hat seinen Sitz in
93497 Willmering.
§ 2
Der Zweck des Vereins ist:

Die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Ausübung und Förderung des Schießsportes insbesondere der Jugend.

Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

§ 3
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
§ 5

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. 

Bei Bedarf können jedoch Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, mit einer Aufwandsentschädigung und / oder einer angemessenen Vergütung im Rahmen der steuerlich zulässigen Freibeträge begünstigt werden.

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Satz 2 trifft der Vereinsausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Maßgebend für die Höhe der Vergütung oder Aufwandsentschädigung ist die Haushaltslage des Vereins.

Dennoch darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 7
Der Verein ist Mitglied des Oberpfälzer Schützenbundes (OSB) und des Deutschen Schützenbundes (DSB). Bei Ausübung des Schießsports gelten die Bestimmungen des Deutschen Schützenbundes.

Schießstand und Vereinslokal ist das Schützenheim am Sportplatz 2b in 93497 Willmering.

§ 8
Mitglied kann jeder werden, der bei der Vorstandschaft um Aufnahme nachsucht. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter(s) erforderlich.

Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es im erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, sich wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht nach zweimaliger Mahnung nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der Vereinsausschuss.

§ 8a
Jedes Mitglied darf am Schießbetrieb teilnehmen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter(s) erforderlich. Für Jugendliche, welche das vom Gesetzgeber zur Ausübung des Schießsports vorgeschrieben Mindestalter noch nicht erreicht haben, ist zudem ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung vom Altererfordernis zum Schießen bei der zuständigen Behörde einzuholen.
§ 8b
Die Mitglieder unter 25 Jahren bilden die Schützenjugend. Sie scheiden aus mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie ihr 25. Lebensjahr vollendet haben. Unberührt bleiben die Altersgrenzen für Beitragsfestsetzung uns Sportbestimmungen.

Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung. Diese Jugendordnung ist vom Vereinsausschuss zu bestätigen.

§ 9
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt und wird durch Veröffentlichung in der Presse einberufen.

§ 10
Der Vereinsausschuss (ohne die Jugendsprecher) wird jeweils auf die Dauer von 3 Jahren in einer ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt, wobei die Wahl des 1. Vorsitzenden
(1. Schützenmeisters) in schriftlicher und geheimer Weise stattzufinden hat. Die Wahl der Jugendsprecher findet nach der Jugendordnung statt.

a) Der Vereinsausschuss besteht aus der Vorstandschaft und erweiterten Vorstandschaft

b) Die Vorstandschaft besteht aus:

1. Vorsitzenden (1. Schützenmeister)
2. Vorsitzenden (2. Schützenmeister)
1. Schriftführer
1. Kassier

c) Die beiden Vorsitzenden (1. und 2. Schützenmeister) sind jeder für sich zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt.

d) Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr und die Protokollführung bei den Sitzungen und Versammlungen.

e) Der Kassier hat die Kassengeschäfte zu erledigen. Er hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnungen des Kassenprüfern vorzulegen.

f) Die erweiterte Vorstandschaft besteht aus:

2. Schriftführer
2. Kassier
1. Schießleiter
2. Schießleiter
3. Schießleiter
1. Damenleiterin
2. Damenleiterin
1. Jugendleiter
2. Jugendleiter
3. Jugendleiter
1. Jugendsprecher
2. Jugendsprecher
Gerätewart
1. Fahnenjunker
2. Fahnenjunker
5 Beiräte
Außerdem müssen noch 2 Kassenprüfer bestimmt werden.
§ 11
Wahlberechtigt und wählbar in die Vorstandschaft sind alle Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unbescholten sind.

Die jugendlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, haben das Recht, an der Mitgliederversammlung als Zuhörer teilzunehmen.

Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes, sind jedoch beitragsfrei.

§ 12
Alle ordentlichen und aktiven Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu zahlen. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen eine Aufnahmegebühr. Über die Höhe des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 13 Ehrungen:

Für besondere Verdienste um den Verein können Ehrenzeichen verliehen werden. Die Verleihung wird von der Vorstandschaft beschlossen.

§ 14 Auflösung des Vereins:

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist und schriftlich einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertel-Stimmenmehrheit notwendig.

Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar treuhänderisch zu verwalten haben.

Bei der Auflösung des Vereins sowie bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Willmering, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden muss. 

§ 15 Inkrafttreten der Satzung:

Durch die vorstehende, in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 23. Januar 2009 beschlossene Satzung erlischt die in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 25. Januar 2002 errichtete Satzung.

 

Willmering, den 23. Januar 2009

Horst Tischner
1. Schützenmeister